Die Prüfung, der Bau und der Betrieb des Netzanschlusses erfolgen nach den Bestimmungen des Teils 6 „Biogas“ der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) und unter Berücksichtigung der Grundsätze der effizienten Leistungserbringung.
Netzbetreiber haben für den Netzanschluss von Biogasanlagen neben den in § 19 Abs. 2 EnWG aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite eine Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartenden Engpässe zu machen (§ 33 Abs. 3 GasNZV). Eine Einspeisung von Biogas setzt bei den Stadtwerken Schwedt grundsätzlich eine Prüfung des Netzanschlussbegehrens voraus. Eine Aussage zur Netzauslastung ist deshalb nur im Einzelfall auf Anfrage möglich.
Datenblatt für das Anschlussbegehren BiogasFür die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens zum Anschluss einer Biogasanlage gemäß der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) an das Erdgasnetz der Stadtwerke Schwedt benötigen wir den vollständig ausgefüllten „Antrag für das Anschlussbegehren Biogas“.