Die Stadtwerke Schwedt GmbH ist gemäß des Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen (iMSys) und modernen Messeinrichtungen (mMe) auszustatten.

Dadurch ist der Messstellenbetrieb (MSB) nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Jedoch behält der klassische Messstellenbetreiber vorläufig die Verantwortung für die Bestandszähler.

Die Stadtwerke Schwedt GmbH übernehmen gemäß § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb nach §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Ab 2019 werden wir beginnen ihren Stromzähler gegen eine moderne Messeinrichtung austauschen.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers die in § 35 MsbG vorgegebenen Leistungen.

Wer soll nach dem MsbG mit einer modernen Messeinrichtung oder mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden?

Das neue Messstellenbetriebsgesetz unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit über einen Zeitraum von 24 Monaten widerspiegelt. Ein intelligentes Messsystem ist eine mit einer Kommunikationseinheit, einem sogenannten Smart-Meter-Gateway, ausgestattete, moderne Messeinrichtung. Während die moderne Messeinrichtung zunächst „nur“ Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich fernausgelesen werden.

Die Stadtwerke Schwedt wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

Stromkunden mit einem Verbrauch von weniger als 6.000 kWh Strom im Jahr erhalten eine moderne Messeinrichtung.

Wann beginnt der Einbau der mMe und iMSys (Rollout)?

Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.

Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Wir informieren alle Anschlussnutzer frühzeitig und schriftlich über die Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.

Umfang der Ausstattung von Messstellen (Welche Zählpunkte sind von der Einbauverpflichtung betroffen?)

Im Netzgebiet betroffen sind nach derzeitigem Stand:

ca. 20.630 Stromzähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen bzw. zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl der (Pflicht-) Umbaufälle ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen. Diese Angabe wird bei Bedarf aktualisiert.

Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinausgehen. Die Stadtwerke Schwedt GmbH bietet zunächst folgende Zusatzleistungen an:

 1.  Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern (in Nieder- und Mittelspannung)
2.  Schaltgeräte/Tarifschaltung bei modernen Messeinrichtungen
3.  Sonderablesungen


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