Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG
Dieser Messstellenvertrag wird zwischen dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer (Eigentümer der Immobilie) oder dem Anlagenbetreiber EEG/KWK und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber abgeschlossen.
Messstellenvertrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG Anlage 1 Kontaktdaten grundzuständiger Messstellenbetreiber Anlage 2 Kundeninformationen zur Datenschutzgrundverordnung
Gemäß § 9 Abs. 3 MsbG kommt der Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 MsbG zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems (weiterhin) Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt und zwar zu den im Internet www.stadtwerke-schwedt.de veröffentlichten Bedingungen. Ein schriftlicher Vertragsabschluss durch Unterzeichnung eines Dokumentes durch beide Parteien ist daher nicht notwendig.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG
Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern, Betreibern von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder KWKG und sonstigen Anschlussnutzern in dem Bereich Elektrizität durch:
- einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen grundzuständigen Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen,
- einen vom Anschlussnutzer nach § 5 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber oder
- einen vom Anschlussnehmer nach § 6 MsbG beauftragten Messstellenbetreiber sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG Kontaktdaten grundzuständiger Messstellenbetreiber